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Mietrecht: BGH genehmigt “unpünktliche” Mietzahlung

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In vielen Formularmietverträgen steht geschrieben, dass die monatlich zu zahlende Miete auf dem Konto des Vermieters zum 3. Werktag eines jeden Monats einzugehen hat. Der Mieter muss also überlegen, wann er das Geld auf die Reise schickt, damit es pünktlich beim Vermieter eingeht. Verspätet sich der Geldeingang und geschieht dies regelmäßig, so kann ein Kündigungsgrund entstehen, was dem Vermieter die Möglichkeit gibt, einen Mieter loszuwerden.

Der Bundesgerichtshof hatte einen derartigen Fall zu verhandeln und stellte fest, dass es so einfach eben nicht geht (Az: VIII ZR 222/15). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sieht der BGH als rechtswidrig und somit unwirksam an.

Was nun? Zahlen wir, wann wir wollen? Nein, auch das geht so einfach nicht. Vielmehr hat der Mieter, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist, die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats zu “entrichten”, also den Zahlungsauftrag an die Bank zu geben. Wird die Überweisung am 3. Werktag bei der Bank eingereicht oder aber der Dauerauftrag zum 3. Werktag eines Monats ausgeführt, so erfolgt die Zahlung rechtzeitig, auch wenn das Geld erst ein paar Tage später auf dem Konto des Vermieters eingeht. Denn nur den Zeitpunkt des Zahlungsauftrages kann der Mieter bestimmen. Für die Banklaufzeiten trägt er keine Verantwortung.

Vermieter, die aufgrund eines immer wieder auftretenden Zahlungsverzuges des Mieters kündigen wollen, müssen zukünftig also darauf achten, wann der Zahlungsauftrag an die Bank erteilt wurde. Erfolgte dieser regelmäßig nach dem Fälligkeitstermin, so kann ein Kündigungsgrund bestehen. Wenn nicht, dann gibt’s auch keinen Kündigungsgrund, selbst wenn das Geld beim Vermieter erst am 5. oder 6. Werktag des Monats eingeht.


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